» Pflegeversicherungen

Die Leistung der Pflegeversicherung unterscheidet zwischen dem Pflegegeld (für betreuende Angehörige) und der Pflegesachleistung (für in Deutschland zugelassene Pflegedienste; eine "Haushaltshilfe" - unabhängig ihrer Qualifikation und Herkunft - gilt nicht als "zugelassener Pflegedienst").

PflegegradPflegegeldPflegesachleistung
Pflegegrad 1€ 0€ 0
Pflegegrad 2€ 316,00€ 689,00
Pflegegrad 3€ 545,00€ 1.298,00
Pflegegrad 4€ 728,00€ 1.612,00
Pflegegrad 5€ 901,00€ 1.995,00

Das Pflegegeld wird bezahlt unabhängig davon ob der Patient von Familienangehörigen oder fremden Personen betreut wird.

Es empfiehlt sich bei der Pflegeversicherung eine Kombi-Lösung; also sowohl Pflegesachleistung, als auch Pflegegeld, zu beantragen. Wird in der Pflegegard 2 zum Beispiel € 206,70 (= 30%) an "Pflegesachleistung" in Anspruch genommen, dann erhalten Sie als pflegender Angehöriger noch 70% vom Pflegegeld (= € 221,20).

Die medizinische Versorgung des Patienten wird von der jeweiligen Krankenkasse bezahlt; belastet also nicht das Pflegegeld.

Alles, was der Arzt verordnet (zum Beispiel Kompressionsstrümpfe), zahlt die Krankenkasse, alles, was mit dem "Waschlappen" in Verbindung gebracht wird, zahlt die Pflegeversicherung.

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
Kurzzeitpflege bedeutet Pflege für einen befristeten Zeitraum, in der Regel bis zu 28 Tagen pro Kalenderjahr, z. B. zur Rehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt, Krisensituationen und Urlaub der pflegenden Person bis zu maximal € 1.612.

Verhinderungpflege § 39 SGB XI
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Krankenkasse für einen befristeten Zeitraum (in der Regel bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr) auf Antrag bei Verhinderung der reguläre Pflegeperson (z. B. Angehörige, Lebenspartner etc.) bis zu € 1.612.

Zudem besteht nach § 39 Abs. 2 SGB XI die Möglichkeit, dass ein Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege von bis zu € 806,00 auf die Verhinderungspflege übertragen werden kann (dann bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr).

Sonstige Leistungen
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Handschuhe, Krankenunterlagen, Desinfektionsmittel) können monatlich bis zu € 40 gegen Vorlage der Rechnungen von den Pflegekassen erstattet werden.

Für "Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" (z. B. Umbau des Bades, Treppenlifter) können bis zum € 4.000 von der Pflegeversicherung auf Antrag übernommen werden.

Entlastungsleistungen nach $ 45 SGB XI kann zusätzlich für hauswirtschaftliche Entlasungsleistung (gegen Vorlage der Rechnungen) beantragt werden: bei Pflegegrad 1 € 125,00; bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 € 125,00.

» Einstufung der Pflegebedürftigkeit § 39 SGB XI

Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) auf Antrag (durch Angehörige, Arzt oder Krankenhaus). Der MDK schickt dann eine Fachkraft (Arzt bzw. gesondert geschulte Krankenschwester/-pfleger) zum Patienten nach Hause und überprüft dessen/deren Pflegeaufwand im häuslichen Bericht anhand eines Fragebogens.

Da viele Patienten sich ungern ihre Hilflosigkeit eingestehen, bzw. gegenüber dem MDK nicht hilflos erscheinen wollen, sollten diese Befragungen nur in Gegenwart eines Angehörigen oder sogar einer Fachkraft (zum Beispiel vom Pflegedienst) erfolgen. Hilfreich ist, sich auf diesen Besuch vorzubereiten und ein "Pflegetagebuch" vorzulegen, also nachzuweisen, wieviel Zeit für den Patienten in der letzten Woche/Monat und für welche Tätigkeiten aufgewendet wurde.

Die Richtlinien zur Enstufung der Pflegebedürftigkeit können Sie auf der Seite des "MDS Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" einsehen.

www.mds-ev.de/richtlinien-publikationen/bestellbare-broschueren.html
"Das neue Begutachtungsinstrument: Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit"

Ausführliche Fragen und Antworten finden Sie auch auf der Seite der DKV, Deutschen Krankenversicherung: www.dkv.com/gesundheit-pflegeversicherung-fragen-und-antworten-108530.html

Wer sich seine Pflegehilfen selbst organisiert, ist bei der Wahl der Pflegeperson frei, wenn die häuslichen Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sichergestellt ist. Dies stellte das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 21.06.2007 [Aktenzeichen: L 8 P 10 / 05] fest und verurteilte die AOK Kasse zur Zahlung des Pflegegeldes.

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