» Beschäftigungsvorschriften

Beschäftigungsvorschriften für Arbeitskräfte aus den Ost-EU-Beitrittsländern:

» Arbeitsgenehmigung

Seit dem 01.07.2015 können alle Arbeitnehmer aus den Ost-EU Staaten ohne Arbeitsgenehmigung direkt bei den jeweiligen Haushalten (Arbeitgebern) wie jeder deutscher Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zu beachten ist jedoch der der gesetzliche Mindestlohn.

» Schwarzarbeit

Seit dem 01. August 2004 ist das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" in Kraft. Danach ist die Beschaäftigung von unangemeldeten Kräften kriminalisiert und wird verfolgt. Der private Bereich soll zwar von der Verfolgung "verschont" bleiben, aber nur solange es sich um "geringfügige" Tätigkeiten handelt. Sofern Schwarzarbeit festgestellt wird, sind neben einer Geldstrafe vom Arbeitgeber alle Lohnnebenkosten, einschließlich der Lohn- und Kirchensteuer, und die Sozialabgaben auf den Geldwertvorteil (für Unterkunft und Verpflegung) nachzuzahlen.

» Entsendung / Beschäftigung über ausländische Agenturen

Die Dienstleistungsfreiheit gilt grundsätzlich für alle Unternehmen aus EU-Staaten. Diese können innerhalb der EU Dienst- und Werkaufträge übernehmen. Bei dieser Tätigkeit muss es sich jedoch nach Art. 50 EG-Vertrag sowie in der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes "um eine vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit" handeln. Dabei erfüllt der regelmäßige Austausch der Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Kriterien. (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, März 2006). Weiterhin müssen diese Kräfte in ihrem Heimatland regulär - also dauernd - bei der entsendenten Firma angestellt sein. Das Formular A1 muss vorgelegt und aufbewahrt werden. Diese entsendeten Arbeitnehmer müssen ebenfalls bei der Unfallkasse (Unfallkasse Baden-Württemberg) zahlenmäßig gemeldet werden.
Entsendete Arbeitnehmer dürfen vom deutschen Auftraggeber (also vom Patienten) keine Weisung annehmen. Das heißt, alle Anweisungen an den entsendeten Arbeitnehmer (z. B. Essen reichen, Windeln wechseln) müssten vorab von dem Entsender erteilt sein. Nach Auffassung des Innenministeriums BW fällt die Betreuung pflegebedürftiger Personen daher nicht unter die Dienstleistungsfreiheit.

Weiterführende Informationen zur Entsendung finden Sie auf folgenden Seiten:

» http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=157&langId=de

» Arbeitsbedingungen

Für die Beschäftigung von Haushaltshilfen gibt es einen Tarifvertrag (Hausfrauenbund/Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten). Dieser Tarifvertrag verweist bei der Bezahlung auf den Tariflohn (unterschiedlich je Bundesland) und schreibt die Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch und die Kündigungsfrist vor. Dieser Tarifvertrag ist jedoch nicht allgemeinverbindlich.

» Selbstständige Kräfte

Das Amtsgericht München bestätigte mit seinem Urteil (AZ: 1115 OWi 298 Js 43552/07, bestätigt durch das OLG Bamberg) erstmals die Rechtsansicht der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und bewertete die selbständige Tätigkeit ausländischer (hier ungarischer) Kräfte als "Schwarzarbeit". Das Sozialgericht Dessau hingegen bestätigte die Selbständigkeit einer deutschen Haushaltshilfe und Pflegekraft (AZ: S 12 RA 498/03).
Wichtig ist immer, dass selbständige Kräfte mehr als einen Arbeitgeber haben, nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden sind und nicht weisungsgebunden arbeiten, also Zeit und Tätigkeit selbst einteilen können.

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